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Grenzgänger I·N·F·O e.V. und Aufenthalter I·N·F·O
e.V.
Grenzgaenger und Aufenthalter in der Schweiz
haben hier die Möglichkeit sich über die Unterschiede der verschiedenen
Versicherungen in Deutschland und in der Schweiz zu informieren. Die
Homepage entstand in Zusammenarbeit mit RE Dienstleistung für Grenzgänger
I·N·F·O e.V. und Aufenthalter I·N·F·O e.V.
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Berufsunfähigkeitsversicherung
(BU)
An dieser Stelle sei ausdrücklich auf die Berufsunfähigkeit hingewiesen,
da sich in Deutschland durch das Rentenreformgesetz 2001 eine Veränderung
/ Verschlechterung für die nach 1961 geborenen Versicherten ergeben hat.
Ursachen
von Berufsunfähigkeit
Erkrankungen
des Skelett- und Bewegungsapparates
35,1 %
Erkrankungen
des Herzens und des Gefäßsystems
24,9 %
Geistes-
und Nervenkrankheiten
17,5 %
Unfälle
10,8 %
sonstige
Erkrankungen
12,2 %
Berufe
nach Ihrer Gefährlichkeit
Handwerker
59,0 %
Kaufmännische
Angestellte
16,0 %
Geschäftsführer
kaufmännisch
11,0 %
| Geburtsjahrgang
vor 1961
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ab
Geburtsjahrgang 1961
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| Rente
wegen Berufsunfähigkeit:
Der Versicherte kann weniger als die
halbe Stundenzahl, die in seinem Beruf üblich ist, arbeiten.
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fällt weg
keine Absicherung der „Berufsunfähigkeit“
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| Berufsschutz
Der Berufsunfähige konnte nicht auf
jede Tätigkeit verwiesen werden.
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Berufsschutz entfällt,
volle Verweisbarkeit
Keine Rente, wenn der Versicherte
seinen Beruf nicht mehr ausüben kann, aber irgend eine andere Tätigkeit
voll ausüben könnte.
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| Rente
wegen Erwerbsunfähigkeit (volle Rente).
Voraussetzung bisher: Versicherter
kann nicht mehr regelmäßig arbeiten.
Keine Unterscheidung in volle oder
teilweise Erwerbsunfähigkeit.
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Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit entfällt
Jetzt gibt es nur noch:
Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung (halbe Rente)
Rente wegen voller Erwerbsminderung
(volle Rente)
Ob und in welcher Höhe ein
Rentenanspruch besteht, ist abhängig vom Leistungsvermögen des
Versicherten.
6 Stunden oder mehr
= keine Rente
3 Stunden, aber weniger als 6 Stunden
= halbe Rente
weniger als 3 Stunden
= volle Rente
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| Unbefristete
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
Renten wurden in der Regel
unbefristet ab dem Monat nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit gewährt.
Renten wurden nur dann befristet gewährt,
wenn begründete Aussicht bestand, dass sich der Gesundheitszustand
in absehbarer Zeit bessert. Die Beweislast lag beim Versicherungsträger.
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Befristete Rente
wegen Erwerbsminderung
Renten werden in der Regel nur noch
befristet (bis zur Neuprüfung des Gesundheitszustandes) und erst ab
dem 7. Monat nach Eintritt der Erwerbsminderung gewährt.
Jetzt werden Renten nur dann
unbefristet gewährt, wenn unwahrscheinlich ist, dass sich der
Gesundheitszustand in absehbarer Zeit bessert.
Die Beweislast liegt künftig beim
Versicherten.
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| Keine
Kürzung der Erwerbsunfähigkeitsrente bei Rentenbezug vor dem 63.
Lebensjahr
Beispiel:
Rentenbeginn mit 55 Jahren EUR 1.010
(ohne Kürzung)
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Kürzung der
Erwerbsminderungsrente bei Rentenbezug vor dem 63. Lebensjahr
Der Abschlag bei vorzeitiger
Inanspruchnahme beträgt:
pro Monat
0,3%
maximal
10,8%
Auch die spätere Altersrente wird
entsprechend gekürzt.
Beispiel:
Rentenbeginn mit 55 Jahren EUR 975 (Kürzung
10,8%)
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| Keine
Kürzung der Hinterbliebenenrente |
Stirbt der
Versicherte vor Vollendung des 63. Lebensjahres, ohne selbst eine
Altersrente bezogen zu haben, sind auch bei der Hinterbliebenenrente
Rentenabschläge hinzunehmen.
pro Monat
0,3%
maximal
10,8%
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